AGB | GlobalConnect
PrivatkundenGeschäftskunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Privatkunden

Die Geschäftsbedingungen der GlobalConnect GmbH regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der GlobalConnect GmbH, Wendenstraße 377, 20537 Hamburg, als Anbieter, die gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet werden. Von den Bedingungen kann ausschließlich durch Vereinbarung mit dem Kunden abgewichen werden.

1 Vertragsinhalt und Vertragsschluss

1.1
Auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen werden Verträge mit den Kunden geschlossen, wonach der Anbieter beim Kunden einen glasfaserbasierten Datenkommunikationsanschluss („Teilnehmeranschluss“) bereitstellt und ggf. errichtet sowie darüber hinaus auf Dauer Internet- und Telefonieleistungen erbringt (insgesamt die „Leistung“). Der Anbieter stellt dem Kunden die hierfür notwendigen Geräte und Einrichtungen („Ausrüstung“) gemäß den Produktspezifikationen für die Dauer des Vertragsverhältnisses zur Verfügung.

1.2
Der Anbieter erbringt die Leistungen im Rahmen der technischen, rechtlichen und betrieblichen Möglichkeiten nach Art und Umfang, wie diese im Endkundenvertrag, den Produktspezifikationen, der Preisliste, dem Produktinformationsblatt, der Vertragszusammenfassung sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurden (im Folgenden insgesamt als „Endkundenvertrag“ bezeichnet). Im Fall von Regelungswidersprüchen gelten die Vereinbarungen in der dargestellten Reihenfolge in absteigender Geltungsreihenfolge.

1.3
Kunde des Endkundenvertrags können nur Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein. Kunden, die nicht Verbraucher sind, können solche Verträge nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Anbieters abschließen. Der Anbieter behält sich insoweit vor, Angebote von Kunden, die keine Verbraucher sind, abzulehnen.

1.4
Der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Endkundenvertrages ab. Der Anbieter nimmt dieses Angebot durch eine verbindliche Auftragsbestätigung in Textform an (Annahme). Soweit ein Vertragsabschluss/eine Vertragserklärung noch von einer Genehmigung der Vertragszusammenfassung abhängt (z.B., weil die Vertragszusammenfassung erst nachträglich übermittelt wurde) ist auch dies nur als Angebot des Kunden zu sehen und auch in diesem Falle kommt der Vertrag mit Annahme des Auftrages zustande. Die Annahme kann im Falle einer Nachfragebündelung bis zu drei (3) Monate nach Abgabe des Angebots erfolgen; der Kunde wird hierüber entsprechend informiert. Das Übersenden der Vertragszusammenfassung im Sinne von § 54 Abs. 3 TKG sowie der Auftragseingangsbestätigung stellen kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages durch den Anbieter dar.

1.5
Der Endkundenvertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Teilnehmeranschluss gemäß Ziffer 2 realisiert werden kann. Der Teilnehmeranschluss ist realisiert, wenn ein Teilnehmeranschluss auf dem Grundstück mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbunden und eine Datenverbindung aktiviert werden kann. Kann der Teilnehmeranschluss nichtinnerhalb von 6 Monaten bzw. der vereinbarten Ausbauzeit realisiert werden, steht jeder Partei ein Rücktrittsrecht zu.

1.6
Der Anbieter kann Sicherheiten (z.B. eine Bürgschaft) für die Zahlung der Entgelte des Kunden fordern, wenn zu befürchten ist, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Insolvenzverfahren bevorsteht oder eröffnet wurde, eine gerichtliche Zwangsvollstreckung angeordnet wurde oder die Sperrvoraussetzungen nach § 61 TKG vorliegen.

1.7
Liegen die Voraussetzungen für eine Sperrandrohung (mindestens € 100,00 aufgrund wiederholter Nichtzahlung gem. § 61 TKG) vor und sind eventuell schon gewährte Sicherheiten aufgebraucht, so ist der Anbieter berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Sicherheitsleistung ist in Höhe von drei durchschnittlichen Monatsrechnungsbeträgen bzw. in Höhe der addierten Forderungen der drei dem Kunden zuletzt in Rechnung gestellten Abrechnungszeiträume zu leisten. Die Sicherheitsleistung wird sieben (7) Tage nach Aufforderung fällig. Der Anbieter wird die Sicherheitsleistung unverzüglich zurückgeben, wenn die Voraussetzungen für deren Erhebung nicht mehr vorliegen. Dies ist der Fall, wenn mindestens 12 Monate kein weiterer Zahlungsverzug mehr vorliegt. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt dem Anbieter ausdrücklich vorbehalten.

1.8
Der Anbieter entscheidet über die technische Umsetzung der Leistung und der eingesetzten Technologien, soweit keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen. Der Anbieter ist berechtigt Dritte, einschließlich unabhängiger, nicht weisungsgebundener und qualifizierter Subunternehmer, zur ganzen oder teilweisen Erbringung der Leistung einzusetzen, insbesondere für bauliche Maßnahmen bei der Errichtung von Teilnehmeranschlüssen.

2. Teilnehmeranschluss

2.1
Voraussetzung für das Zustandekommen des Endkundenvertrages ist, dass der Teilnehmeranschluss des Kunden an ein Glasfasernetz angeschlossen werden kann. Hierfür muss das Glasfasernetz im Anschlussgebiet des Kunden verfügbar sein. Darüber hinaus muss der Grundstückseigentümer die Nutzung des Grundstücks und/oder des Gebäudes für die Errichtung eines Übergabepunktes und Anschlusses an das Glasfasernetz des Anbieters gestatten.

2.2
Ist der Kunde Eigentümer des Grundstücks und des Gebäudes, gestattet der Kunde dem Anbieter die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück unter den Voraussetzungen des § 134 TKG (sog. Hausstich) und § 145 TKG (sog. Wohnungsstich), einschließlich der Nutzung, Erweiterung oder Aufrüstung bereits vorhandener Installationen, Rohre, Schächte oder Verkabelungen, sofern die Nutzbarkeit des Grundstücks und Gebäudes nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Ist der Kunde nicht Eigentümer (z.B. Mieter), ist der Kunde verpflichtet die Erlaubnis durch den Eigentümer einzuholen. Bei Änderungen in der Eigentümerschaft ist der Kunde verpflichtet, auf das Fortbestehen der Erlaubnis hinzuwirken und dem Anbieter das Fortbestehen nachzuweisen. Die durch den Anbieter errichteten Infrastrukturen (insbesondere die errichteten Telekommunikationslinien des sog. Haus- und Wohnungstichs) sind nur zu vorübergehenden Zwecken installiert und verbleiben im Eigentum des Anbieters.

2.3
Der Kunde wird keine eigenen Änderungen, Prüfungen, Installationen oder Instandhaltungsarbeiten an der Einrichtung des Auftraggebers durchführen, außer im Rahmen von Fehlerbehebungen auf unmittelbare Anweisung durch den Auftraggeber.

2.4
Der Anbieter hält die Ausrüstung in Stand, soweit Störungen bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstanden sind. Der Kunde hat Ersatz-, Reparatur- und sonstige Aufwände zu tragen, wenn die Ausrüstung aufgrund des Verschuldens oder eines Bedienfehlers des Kunden einen Defekt aufweist. Der Anbieter ist berechtigt, aus technischen oder betrieblichen Gründen die Ausrüstung durch mindestens gleichwertige zu ersetzen.

2.5
Sämtliche Ausrüstungen des Anbieters gehen nicht in das Eigentum des Kunden über. Der Kunde kann nicht über die Ausrüstung des Anbieters verfügen (verkaufen, vermieten, verpfänden usw.) und darf Eingriffe nur auf ausdrückliche Anweisung des Anbieters vornehmen. Der Kunde ist für Schäden an Ausrüstung des Anbieters an der Installationsadresse ersatzpflichtig, die der Kunde – oder jemand, für den der Kunde haftet – schuldhaft verursacht.

2.6
Installationsfristen und Leistungstermine sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch den Anbieter und bei rechtzeitiger Mitwirkung durch den Kunden nach Ziffern 3.2(b), 3.2(c) und 3.2(d) verbindlich.

3 Pflichten des Kunden

3.1
Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter nach Kräften zu unterstützen, soweit dies zur Leistungserbringung, insbesondere zur Installation des Teilnehmeranschlusses, erforderlich ist.

3.2
Die Pflichten des Kunden sind insbesondere
(a) Änderungen seines Namens, seiner Adresse, seiner E-Mail-Adresse, seiner Bankverbindung (im Falle der SEPA-Zahlung) sowie Änderungen in den Eigentumsverhältnissen der Grundstücke oder Gebäudeteilen, in denen sich die Ausrüstung des Anbieters befinden, dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen;
(b) die von ihm zu erteilenden Erlaubnisse und einen gegebenenfalls erforderlichen Nutzungs-/Gestattungsvertrag rechtzeitig einzuholen, sodass Planung und Installation des Teilnehmeranschlusses zum vorgesehenen Zeitpunkt erfolgen kann;
(c) sicherzustellen, dass Mitarbeiter und Auftragnehmer des Anbieters Zugang zum Grundstück, Gebäude und Installationsort des Teilnehmeranschlusses zum Zwecke der Installation, Prüfung, Änderung, Störungsbehebung, Erneuerung oder Abbau der Ausrüstung und Telekommunikationslinien haben. Hierzu koordinieren die Parteien Termine, zu deren Einhaltung der Kunde verpflichtet ist. In Verbindung mit dem Besuch eines Technikers oder einer bestellten geplanten Arbeit, die als Fernwartung durchgeführt wird, kann der Anbieter ein Entgelt für vergebliche Anfahrten oder abgesagte Arbeiten gemäß der geltenden Preisliste des Anbieters erheben. Das volle Entgelt wird erhoben, wenn der Kunde die geplanten Arbeiten am entsprechenden Tag absagt, wenn der Installationsort nicht wie in den Produktspezifikationen beschrieben vorgefunden wird, oder wenn der Techniker niemanden an der Adresse antrifft, dem Anbieter Zugang zum Installationsort verschaffen kann. Dem Kunden bleibt es unbenommen einen geringeren Aufwand nachzuweisen;
(d) dem Anbieter für Installation und Betrieb des Teilnehmeranschlusses erforderliche Informationen, Räume, Elektrizität sowie die erforderliche Erdung und Potentialausgleichsschiene gem. DIN VDE 0855- 1 unentgeltlich und rechtzeitig zur Installation sowie während der Vertragslaufzeit zur Verfügung zu stellen. Kosten für eventuelle Gebäudereparaturen, wie z. B. Maler-, Putz- und Tapezierarbeiten, die als Folge der fachgerechten Errichtung, Abnahme oder Verlegung der Ausrüstung durch den Anbieter erforderlich sind, sind vom Kunden zu tragen. Kosten für eine eventuelle Verlegung der Ausrüstung durch den Anbieter nach Inbetriebnahme, die auf Veranlassung des Kunden entstehen, sind vom Kunden zu tragen. Ausgenommen hiervon sind Beschädigungen, für die der Anbieter nach Maßgabe dieser Vertragsbedingungen haftet;
(e) dem Anbieter erkennbar nicht durch den Anbieter durchgeführte Änderungen an der Installation, Störungen in der Leistung oder Beschädigungen an den Installationen unverzüglich mitzuteilen;
(f) die Ausrüstung vor unbefugten Zugriffen zu schützen;
(g) angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen, insbesondere tägliche Sicherungskopien von Daten anzufertigen, welche in die Anlagen oder Ausrüstung des Anbieters eingebracht werden;
(h) die vom Anbieter gelieferten Leistungen nicht an Dritte weiterzuverkaufen, seine Rechte und Pflichten aus dem Endkundenvertrag an Dritte zu übertragen oder den Teilnehmeranschluss nicht selbst oder durch Dritte zu freiberuflichen oder gewerblichen Zwecken zu nutzen, es sei denn, es liegt diesbezügliche eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien vor;
(i) jede missbräuchliche und rechtswidrige Nutzung der Leistung zu unterlassen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Übermittlung von Informationen unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten ist. Missbräuchlich ist insbesondere die Überlastung der Netzkapazität des Teilnehmernetzes sowie Beeinträchtigung des Anbieters oder Dritten durch schädigende Nutzung einzelner Funktionalitäten oder Vornahme schädigen der Einstellungen, die Verletzung von Urheber-, Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie sonstiger gewerblicher und geistiger Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte Dritter oder des Wettbewerbsrechts sowie des Datenschutzrechts und das Tätigen von belästigenden oder bedrohenden Anrufen.

4 Entgelte und monatliche Grundgebühr

4.1
Alle vom Anbieter angegebenen Entgelte sind in Euro. Die Entgelte verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Entgelte werden 14 Tage nach Rechnungsdatum beim Kunden fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist der Ziff. 4.5 befindet sich der Kunde im Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.

4.2.
Die Rechnungsstellung für die nutzungsunabhängige monatliche Grundgebühr („Basispreis“) sowie der weiteren aus der Nutzung entstehenden Entgelte („Nutzungsentgelte“) erfolgt ab dem tatsächlichen Lieferzeitpunkt. Die Höhe des Basispreises sowie der Nutzungsentgelte richtet sich nach dem jeweiligen Endkundenvertrag in Verbindung mit der Leistungsbeschreibung bzw. Preisliste. Der Basispreis ist kalendermonatlich im Voraus zu zahlen. Nutzungsentgelte werden kalendermonatlich im Nachhinein berechnet. Der Anbieter erstellt in der Regel eine monatliche Gesamtrechnung. Beginnt oder endet der Leistungsbezug untermonatlich, erfolgt eine entsprechende Teilabrechnung.

4.3Weitere Entgelte, insbesondere für Sonderdienstleistungen oder vom Kunden zu tragende Installationskosten des Teilnehmeranschlusses, richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung mit dem Kunden und sind nach Leistungserbringung zu zahlen. Sofern Teillieferungen vereinbart wurden, erfolgt die Rechnungsstellung für jede Teillieferung ab dem tatsächlichen Lieferdatum der Teillieferung.

4.4
Rechnungen werden dem Kunden postalisch, per E-Mail oder in einem Kundenportal zur Verfügung gestellt.

4.5
Mit der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zu, werden sämtliche Forderungen frühestens nach Ablauf von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Rechnung vom Bankkonto des Kunden abgebucht. Die Ankündigung des Einzugs (Prenotifikation) erfolgt mit der Rechnungsstellung, d.h. mindestens fünf (5) Werktage vor der Ausführung der Lastschrift. Der Kunde ist für eine entsprechende Deckung auf dem von ihm angegebenen Konto verantwortlich. Erfolgt keine Teilnahme am SEPA-Verfahren sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug per Überweisung zu leisten.

4.6
Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von acht (8) Wochen nach Zugang in Textform gegenüber dem Anbieter zu erheben, anderenfalls gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird in den Rechnungen auf die Bedeutung einer unterlassenen Einwendung hingewiesen. Gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

5 Vertragslaufzeit, Kündigung, Umzug

5.1
Sofern sich die Vertragslaufzeit nicht aus dem Endkundenvertrag ergibt, läuft dieser zunächst für eine Anfangslaufzeit von zwölf (12) Monaten. Der Vertrag kann zum Ende der Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann nach Ablauf der Mindestlaufzeit von beiden Parteien jeweils mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Einrichtung des Teilnehmeranschlusses. Die Hinzubuchung oder Kündigung von optionalen Zusatzleistungen hat keine Auswirkung auf die jeweilige Vertragslaufzeit. Verträge ohne bestimmte Mindestlaufzeit können mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, sofern sich aus der Leistungsbeschreibung nichts Anderweitiges ergibt.

5.2
Bei Beendigung des Endkundenvertrags hat der Kunde unverzüglich die Ausrüstung des Anbieters, die in Verbindung mit dem Vertrag ausgehändigt wurde, abzubauen und zurückzusenden. Sofern der Kunde die Ausrüstung nicht unverzüglich abbaut und zurücksendet, ist der Anbieter berechtigt, nach fruchtloser Fristsetzung und Mahnung diese Arbeiten selbst auszuführen und eine entsprechende Bezahlung hierfür zu fordern oder dem Kunden die Ausrüstung zum Zeitwert in Rechnung zu stellen.

5.3
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(a) der Kunde der Erfüllung seiner Pflichten nach Ziffer 3 nicht rechtzeitig nachkommt;
(b) der nach Aufhebung einer Sperre gemäß Ziffer 7.1 die Leistungen weiter wiederholt missbräuchlich oder rechtswidrig nutzt.

5.4
Der Kunde hat dem Anbieter einen Umzug unverzüglich mitzuteilen, es gelten die Friste gem. § 60 TKG. Der Anbieter kann den Nachweis des Umzugs durch Vorlage einer Meldebescheinigung verlangen. Der Anbieter ist verpflichtet die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz des Kunden ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit der Anbieter die Leistung dort erbringen kann. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Kunde zur Kündigung des Endkundenvertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.

5.5
Kündigungen können nur schriftlich oder in Textform erfolgen.

6 Sperrung der Leistung

6.1
Der Anbieter kann die zu erbringende Leistung unter den Voraussetzungen des § 61 TKG verweigern (Sperre). Im Fall der missbräuchlichen oder rechtswidrigen Nutzung ist der Anbieter nach vorheriger Abmahnung, beim Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes ohne Abmahnung berechtigt, die jeweilige Leistung bzw. Teilleistung zu sperren und/oder entsprechende Inhalte zu löschen.

6.2
Der Anbieter ist im Falle einer Gefährdung der Einrichtungen des Anbieters, der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität oder der Verfügbarkeit der Dienste, aus Gründen des Datenschutzes oder Abwehr von Hacker-, DoS-, Viren- und ähnlichen Angriffen oder zur Durchführung technisch oder betrieblich notwendiger Arbeiten zur vorübergehenden Sperrung der Leistung berechtigt.

6.3
Die Pflicht des Kunden die Entgelte nach Ziffer 4.2 zu leisten bleibt von Sperrungen nach dieser Ziffer 6 unberührt.

7 Datenschutz und Pflichtinformationen

7.1
Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten bestimmt sich nach §§ 1ff. des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG i.V.m. der EUDSGVO). Näheres entnehmen Sie unseren Datenschutzhinweisen unter privatkunden.globalconnect.de/datenschutz.

8 Entschädigungen

8.1
Wird eine Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Kunde nach § 58 Abs. 3 TKG ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung nach Ziff. 9 geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach dieser Ziffer zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Die Ansprüche dieser Ziffer bestehen nicht, wenn der Kunde die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten hat, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach dem TKG, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt gem. § 58 Abs. 3 TKG.

8.2
Wird der Dienst des Kunden beim Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde nach § 59 Abs. 4 TKG vom abgebenden Anbieter für jeden Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Verlängerung der Unterbrechung zu vertreten hat.

8.3
Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des auf den vereinbarten Tag folgenden Arbeitstages, kann der Kunde vom Anbieter nach § 59 Abs. 6 TKG eine Entschädigung von 10 Euro für jeden weiteren Tag der Verzögerung verlangen. Dies gilt nur, sofern der Anbieter die Verzögerung zu vertreten hat.

8.4
Versäumt der Anbieter einen Kundendienst oder Installationstermin im Rahmen des Anbieterwechsels kann der Kunde nach § 58 Abs. 4 S. 2 TKG eine Entschädigung von 10 Euro bzw. 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde das Versäumnis des Termins zu vertreten hat.

8.5
Der Kunde kann die Entschädigung nach Ziff. 8.4 unter den dort genannten Voraussetzungen auch geltend machen, sofern es sich um einen versäumten Kundendienst- oder Installationstermin im Rahmen der Entstörung handelt (§ 58 Abs. 3 S. 2 TKG).

8.6
Ziff. 8.1 und 8.2 finden auch Anwendung, wenn die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes bei einem Umzug nicht am ausdrücklich vereinbarten Tag erfolgt.

8.7
Das Recht, einen über die Entschädigungen nach Ziff. 8.1 bis 8.6 hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Ebenso sind gemäß § 69 TKG Entschädigungen nach dem TKG und Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften auf den Schadensersatz anzurechnen. Die Haftungsgrenzen der Ziff. 10.3 bleiben hiervon unberührt.

8.8
Entschädigungen werden als Gutschrift geleistet und auf den folgenden Rechnungen abgezogen. Der Anbieter behält sich daher vor, insoweit die Aufrechnung nach § 387 BGB ff. zu erklären.

8.9
Die Geltendmachung der Ansprüche aus dieser Ziffer 8 erfolgt in Textform.

9 Minderung

9.1
Der Kunde ist unter folgenden Bedingungen berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn es zu:
(a) erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 angegebenen Leistung kommt. Solche Abweichungen sind durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus zu ermitteln. Die Kunden können nach der Schaltung des Anschlusses die aktuelle Datenübertragungsrate überprüfen. Dies ist unter www.breitbandmessung.de möglich.
(b) anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines Telekommunikationsdienstes mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes kommt.

9.2
Dies gilt unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe. Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht.

9.3
Ist der Eintritt der Voraussetzungen der Buchstaben 9.1(a) und 9.1(b) dieser Ziffer unstreitig oder vom Verbraucher nachgewiesen worden, besteht das Recht des Verbrauchers zur Minderung so lange fort, bis der Anbieter den Nachweis erbringt, dass die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wird. Im Falle des vollständigen Ausfalls eines Dienstes ist eine erhaltene Entschädigung nach Ziff. 8 auf die Minderung anzurechnen. Für eine Kündigung nach Satz 1 ist § 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Für die Entschädigung des Anbieters im Falle einer Kündigung nach Satz 1 gilt § 56 Absatz 4 Satz 2 bis 4 TKG entsprechend.

9.4
Kommt es bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten durch den Anbieter zu kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung und der gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstaben a bis d der EU-Verordnung 2015/2120 angegebenen Leistung, steht dem Verbraucherkunden überdies als Rechtsbehelf der Rechtsweg zu den zuständigen Gerichten offen.

9.5
Ziff. 8.9 gilt entsprechend

10 Haftung

10.1
Im Hinblick auf Ausrüstung und sonstige vom Anbieter bezogene Waren gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.

10.2.
Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung durch den Anbieter, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden oder bei arglistigem Verhalten. Der Anbieter haftet unbeschränkt für direkte Schäden, die durch oder durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.3
Soweit eine Verpflichtung des Anbieters zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber dem Kunden besteht und nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht, ist die Haftung auf höchstens 12.500,00 Euro je Kunde begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schadenverursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 30.000.000,00 Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht.

10.4.
Für den Verlust von Daten des Kunden haftet der Anbieter nur im Umfang des eigenen Verschuldensbeitrags und nur soweit der Kunde seine Daten täglich gesichert hat und ist auf den Aufwand beschränkt, der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherungskopien die verlorenen Daten auf der Anlage des Nutzers wiederherzustellen.

10.5
Der Anbieter ist im Falle höherer Gewalt für die Dauer der Leistungsverhinderung von der Leistungspflicht befreit. Beruht ein Schaden auf Ereignissen oder Störungen an Übertragungswegen oder Vermittlungseinrichtungen oder ist er durch Dritte verursacht, die nicht Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Anbieters sind, ist der Anbieter für die Dauer von Leistungsverhinderungen von der Leistungspflicht befreit und haftet gegenüber dem Kunden nur sofern und soweit dem Anbieter eigene Schadens-ersatzansprüche gegenüber Dritten zustehen. Der Anbieter kann zur Erfüllung dieser Schadensersatzpflicht die Ansprüche gegenüber Dritten an den Kunden abtreten. Eine weitergehende Haftung ist, vorbehaltlich einer Haftung nach Ziffer 8.1, ausgeschlossen.

10.6
Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen frei, die Dritten aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden nach Ziffer 10.3 entstehen.

10.7
Für den Fall, dass der Anbieter die wichtigsten technischen Leistungsdaten der zu erbringenden Dienste nicht eingehalten hat, gelten die folgenden Entschädigungs- und Erstattungsregelungen: Bei längerem Ausfall als in der Produktspezifikation festgelegt, erstattet der Anbieter dem Kunden die anteilige Monatsgebühr für die bestellten Produkte.

11 Änderung der AGB

11.1
Die Regelungen zur Änderung der AGB bestimmten sich nach den gesetzlichen Vorgaben gem. § 57 TKG.

12 Übertragbarkeit des Vertrages

12.1
Der Anbieter ist berechtigt, einzelne Rechte und Pflichten oder das gesamte Vertragsverhältnis mit dem Kunden auf ein mit dem Anbieter im Sinne des §§ 15 ff. AktG verbundenes weiteres Unternehmen zu übertragen.

12.2
Der Anbieter teilt dem Kunden den Zeitpunkt der Übertragung mindestens einen Monat im Voraus schriftlich mit. Der Inhalt des Vertragsverhältnisses bleibt durch die Übertragung im Übrigen unberührt.

12.3
Der Kunde ist berechtigt, den Endkundenvertrag zum Zeitpunkt der Übertragung außerordentlich zu kündigen.

13 Schlussbestimmungen

13.1
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.2
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird der Vertrag im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien sind sich einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzt wird, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung(en) in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

13.3
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder sich aus demselben Vertragsverhältnis ergibt. Ansprüche gegen den Anbieter dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

13.4
Der Kunde kann bei der Bundesnetzagentur (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) durch formlosen Antrag die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beantragen, um mögliche Verstöße des Anbieters gegen Kundenschutzregelungen in den §§ 51, 52, 54 bis 67 TKG oder den aufgrund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen zu überprüfen. Für Streitigkeiten mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen stellt die Europäische Kommission eine Plattform für außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OSPlattform) bereit, die unter www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, an dem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen und prüft die Teilnahme im Einzelfall.

Anlage: Widerrufsbelehrung

1 Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (GlobalConnect GmbH, Wendenstraße 377, 20537 Hamburg, (040) 2999-7670, widerruf@globalconnect.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

2 Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Wenn Sie Ihre Bestellung widerrufen möchten, nutzen Sie bitte dafür das digitale Widerrufsformular.